• Für oberstes Verwaltungsgericht Hessen sind Verbote letztes Mittel
  • Gesundheitsgefahren sind nicht nachgewiesen
  • Abfuhr für unwahre Behauptungen der DUH

Der Automobilclub von Deutschland (AvD) begrüßt die Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH) in Kassel vom 17. Dezember 2018 zu drohenden Fahrverboten in Frankfurt am Main, die sowohl eine Berufung zum Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zulassen als auch den Eilantrag der Deutschen Umwelthilfe (DHU) zur sofortigen Umsetzung eines solchen Fahrverbots eine Abfuhr erteilen. Die Wiesbadener Verwaltungsrichter hatten Anfang September auf Klage der DUH die Stadt Frankfurt am Main zur Anordnung von flächendeckenden Fahrverboten für Diesel-KFZ bis Euro 4 und Euro 5 in der Innenstadt ab Februar 2019 bzw. September 2019 zur Umsetzung des Luftreinhalteplanes verpflichtet.

Der VGH ließ jetzt die Berufung des Landes Hessen zu und wies einen gleichzeitig gestellten Eilantrag der DUH ab. Die obersten hessischen Verwaltungsrichter begründeten ihre Entscheidungen inhaltlich im Wesentlichen damit, dass die bloße Überschreitung von Grenzwerten allein keine zonenbezogenen Fahrverbote rechtfertigten. Entscheidend sei vielmehr die Einhaltung eines gemittelten Grenzwertes auf das Kalenderjahr bezogen. Die zugrunde liegenden Umweltvorschriften von EU und nationalem Gesetzgeber enthielten kein „generelles Minimierungsgebot für Schadstoffe“. Fahrverbote seien deshalb allenfalls als Ultima Ratio (letztes Mittel) zulässig, sollte der Grenzwert für das Kalenderjahr anders nicht zu erreichen sein. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz in Wiesbaden zu den verschiedenen Maßnahmen keine konkreten Feststellungen getroffen habe.

Der VGH hat damit die auch vom AvD wiederholt vorgetragenen Bedenken zu der Verhältnismäßigkeit von Fahrverboten geteilt und will in dem entsprechenden Berufungsverfahren das Gesamtkonzept zur Luftreinhaltung der Stadt Frankfurt genauer prüfen.

Der AvD weist ausdrücklich darauf hin, dass auch das Gericht in Kassel die Meinung vertritt, dass der Umfang „der gesundheitlichen Betroffenheit der Einwohner an den betroffenen Strecken – weder festgestellt noch bewertet wurden“. Der in der EU-Richtlinie 2008/50/EG festgelegte Stickstoffdioxid-Grenzwert von 40 µg NO2 pro Kubikmeter Luft beruht auf einer Schätzung der WHO, der die WHO-Experten ausdrücklich die Eignung als Grenzwert abgesprochen hatten und die bis heute von keinerlei wissenschaftlichen Erkenntnissen gestützt wird.

Im April 2018 hat die US-Umweltbehörde ihre Auffassung bekräftigt, dass unterhalb eines Jahresmittelwerts von 100 µg NO2 keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Auswirkungen gegeben seien. Und im August 2018 zog eine Expertengruppe des britischen Gesundheitsministeriums die sogar generelle Wirkung von NO2 auf die menschliche Sterblichkeit in Zweifel. Auch weisen Fachärzte für Lungenerkrankungen, wie Prof. Dr. Dieter Köhler, zur Einordnung der von Autoabgasen ausgehenden Gesundheitsbelastungen immer wieder darauf hin, dass ein Raucher in nur drei Monaten seine Atemwege ebenso belastet, wie der Anwohner einer Hauptverkehrskreuzung in einer Großstadt während seiner gesamten Lebenszeit. Diesen faktischen Argumenten haben sich die Richter des Obergerichtes offensichtlich nicht verschlossen.

Der VGH Kassel beschied auch den von der DUH gestellten Eilantrag auf sofortige Invollzugsetzung des Luftreinhalteplans für Frankfurt auf Grund der fehlenden Nachweise von Gesundheitsgefährdungen abschlägig.

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