Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB, § 828) haften Kinder im Straßenverkehr erst ab dem vollendeten zehnten Lebensjahr. Aber wie sieht es mit deren Eltern aus? Fährt der Dreikäsehoch draußen unbeaufsichtigt mit dem Roller und touchiert dabei den parkenden Pkw des Nachbarn, müssen seine Eltern unter Umständen für den Schaden aufkommen – und zwar immer dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Welche Maßstäbe dabei gelten, erläutern die ARAG Experten.

Elterliche Aufsichtspflicht

Die Verantwortung, aus Kindern und Jugendlichen keine Verkehrsrowdys zu machen, liegt eindeutig bei den Eltern. Sie sollten insbesondere im Beisein ihrer Kinder mit gutem Beispiel vorangehen und klare Grenzen setzen. Dennoch weisen ARAG Experten darauf hin, dass Eltern auch im Straßenverkehr nur dann für ihre Kinder haften, wenn ihnen eine persönliche Aufsichtspflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Dabei richtet sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes, nach Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. So gilt eine strengere Aufsichtspflicht bei jüngeren Kindern, da ihnen die Gefahren noch nicht geläufig sind und ihr Verhalten oft wenig berechenbar ist.

Der Einzelfall zählt

Die Frage, wann eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, kann pauschal nicht beantwortet werden. Der Einzelfall zählt. Und wie schwierig die Bewertung ist, zeigt ein aktueller Fall, in dem ein Sechseinhalbjähriger mit einem Kettcar vom Tankstellengelände auf die Straße fuhr und dabei mit einem Auto zusammenstieß. Die Fahrerin hatte den Jungen zwar beim Auffahren auf die Tankstelle gesehen, bemerkte ihn aber bei der Ausfahrt nicht. Der Junge blieb unverletzt, aber am Wagen der Fahrerin war ein erheblicher Schaden entstanden. Sie verlangte Schadensersatz, weil die Eltern ihrer Ansicht nach ihre Aufsichtspflicht verletzt hatten.

Doch das Gericht entschied auf eine hälftige Schadensteilung. Die Fahrerin hätte besonders aufmerksam fahren müssen, da sie den Jungen auf seinem Tretauto zuvor bereits gesehen hatte. Die Eltern hingegen verletzten in der Tat ihre Aufsichtspflicht, indem sie ihren Sohn unbeaufsichtigt mit einem Kettcar im öffentlichen Verkehrsraum fahren ließen. Da half auch nicht das Argument der Eltern, dass ihr Kind mehrfach über das korrekte Verhalten im Straßenverkehr aufgeklärt worden sei oder allein zum Schulbus laufe (Amtsgericht Zeitz, Az.: 4 C 22/18).

Richtiges Verhalten mit Rad, Roller & Co.

Gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit dem Fahrrad nicht auf der Straße fahren, sondern müssen den rechten oder linken Gehweg benutzen. Dabei dürfen sie aus Sicherheitsgründen von einem Elternteil – die Betonung liegt auf ‚einem‘ – auf dem Gehweg begleitet werden. Gibt es einen von der Fahrbahn getrennten Radweg, dürfen sie auch diesen benutzen. Nur wenn ein Gehweg fehlt, darf auf der Fahrbahn gefahren werden. Kinder zwischen acht und zehn Jahren dürfen wählen, ob sie die Fahrbahn oder den Gehweg benutzen. Kinder über zehn Jahre dürfen die Gehwege nicht mehr mit Fahrrädern befahren, sie müssen wie die Erwachsenen die Fahrbahn oder einen Radweg benutzen.

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