Vereinbaren die Vertragsparteien bei einem Grundstückskaufvertrag ein Wohnrecht für den Verkäufer und eine Pflegeverpflichtung für die Erwerberin, führt der Tod des Verkäufers nur wenige Wochen nach Vertragsschluss nicht zu einem Zahlungsanspruch der Erben zum Ausgleich für das infolge des Todes gegenstandslos gewordene Wohnrecht und die Pflegeverpflichtung. ARAG Experten verweisen auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt. Die Kaufvertragsparteien hätten sich vielmehr beide im Ungewissen befunden, wie lange der Verkäufer leben und ob er pflegebedürftig werden würde, sodass kein Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung bestehe (OLG Frankfurt, Az.: 8 W 13/19).
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