Die verlängerte Frist zur Annahme im VW-Vergleich tickt. Bis zum 30. April 2020 haben Teilnehmer der Musterfeststellungsklage noch die Möglichkeit, sich dem ausgehandelten Vergleich anzuschließen. Rund 200.000 teilnehmende Verbraucher schauen jedoch in Röhre. Und auch jene geschädigten Verbraucher, die sich nicht an der Musterklage beteiligt haben, gehen finanziell leer aus und haben Grund, auf VW sauer zu sein. Doch die Chancen gegen VW vor Gericht zu bestehen, sind nach Ansicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sehr gut. Die Rechtsprechung hat sich zugunsten der Verbraucher gedreht. Höchstrichterliche Entscheidungen stehen an – vermutlich verbraucherfreundlich. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden im Abgasskandal. Die Inhaber haben den Verbraucherzentrale Bundesverband in der Musterfeststellungsklage gegen VW vertreten und einen 830-Millionen-Euro-Vergleich ausverhandelt. Mit einem Servicepaket werden Verbrauchern beim Vergleich unterstützt.

Was können vom VW-Vergleich ausgeschlossene Verbraucher tun?

Die Verbraucher Kanzlei Dr. Stoll & Sauer rät geschädigten Verbraucher nach wie vor dazu, gegen VW gerichtlich vorzugehen. Das trifft auch auf die vom VW-Vergleich ausgeschlossenen Teilnehmer der Musterfeststellungsklage zu. Die Chancen stehen besser denn je. 20 von 24 Oberlandesgerichten in Deutschland haben VW im Diesel-Abgasskandal wegen vorsätzlicher sittenwidriger Täuschen nach § 826 BGB verurteilt. Am 30. April verhandelt der Europäische Gerichtshof EuGH und am 5. Mai 2020 der Bundesgerichtshof BGH über den Fall VW. Alles deutet darauf hin, dass es zu verbraucherfreundlichen Urteilen kommen wird. Denn die Diesel-Fahrzeuge sind durch die Manipulation am Abgaskontrollsystem in ihrem Wert eindeutig gemindert. Im kostenfreien Online-Check der Kanzlei lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal von VW herausfinden.

Für wen lohnt sich im Diesel-Abgasskandal der VW-Vergleich?

„Das Vergleichsangebot lohnt sich für Dieselkunden, die das Auto als Gebrauchtwagen günstig gekauft haben“, sagte Ralph Sauer von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer in einem Gespräch mit dem „Tagesspiegel“. Auch Eigentümer, die mit dem Auto viel unterwegs waren, könnten von dem Massenvergleich profitieren. „Wenn mehr als 150.000 Kilometer auf dem Tacho stehen, macht eine Einzelklage weniger Sinn“, meinte Sauer. Wer dagegen ein teures Auto gekauft hat und wenig gefahren ist, könnte mit der Einzelklage besser bedient sein. „VW bietet etwa für einen Polo Modelljahr 2008, der neu 30.000 Euro gekostet hat, 1350 Euro. Wenn das Auto nur 70.000 Kilometer gefahren ist, ist das ein Witz“, sagte Sauer der Zeitung weiter.

Generell gilt: Jeder, der von VW angeschrieben wird, sollte sich ein Angebot geben lassen. Ist die angebotene Summe niedriger als zehn Prozent des ursprünglichen Kaufpreises, sollte man die Finger vom Vergleich lassen, meinte Verbraucher-Anwalt Sauer. Bewegt sich die Offerte in der Spanne zwischen zehn und 20 Prozent, sollte man darüber nachdenken. „Liegt das Angebot bei 20 Prozent oder mehr des Kaufpreises, sollten Sie zuschlagen, falls Sie das Auto behalten möchten“, fasst Sauer zusammen.

Ist das Angebot im Vergleichs-Portal ermittelt oder liegen Probleme vor, heißt es Ruhe bewahren und nichts überstürzen. Bis zum 20. April 2020 hat jeder Zeit, seine Optionen zu überdenken und überprüfen zu lassen. Die Verbraucher-Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hat deshalb ein Servicepaket zusammengestellt, das den Verbrauchern die Entscheidung erleichtert, ob sie den Vergleich annehmen oder in eine für sie lukrativere Einzelklage gehen wollen. Selbst für Verbraucher ohne Rechtsschutzversicherung gibt es die Möglichkeit, gegen VW den Rechtsweg einzuschlagen. Ein mit der Kanzlei kooperierender Prozessfinanzierer greift den Betroffenen unter die Arme und übernimmt die Kosten des Verfahrens.

Der Bundesgerichtshof entscheidet im Diesel-Abgasskandal von VW

Am Bundesgerichtshof BGH beginnen am 5. Mai 2020 die ersten VW-Verfahren. Wichtige Fragen im Diesel-Abgasskandal warten auf höchstrichterliche Entscheidungen. Im Vorfeld der ersten Verhandlung hat eine Wende in der Rechtsprechung stattgefunden. Unstrittig ist, dass VW vorsätzlich und sittenwidrig Verbraucher und Behörden getäuscht und geschädigt hat. Die Nutzungsentschädigung, mit der VW den zu zahlenden Schadensersatz minimieren konnte, steht auf der Kippe. Sogenannte deliktische Zinsen ab Kaufdatum könnten VW in Rechnung gestellt werden. Und das würde richtig teuer werden. Selbst, wer nach Bekanntwerden des Skandals sein Fahrzeug erworben hat, bekommt vor Gerichten der zweiten Instanz Schadensersatz zugesprochen. Hier stellt die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer kurz die BGH-Verfahren gegen VW vor:

1.Verfahren am 5. Mai 2020 – Az. VI ZR 252/19

Hat VW im Sinne von 826 BGB den Verbraucher vorsätzlich und sittenwidrig getäuscht und geschädigt?
Erhält der Autobauer vom klagenden Verbraucher eine Entschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs?
Das Oberlandesgericht Koblenz verurteilte am 12. Juni 2019 (Az. 5 U 1318/18) die Volkswagen AG zur Zahlung von 25.616,10 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu (§ 826 BGB). Nach Anrechnung der vom Kläger gezogenen Nutzungen (Vorteilsausgleich) ergebe sich der ausgeurteilte Anspruch.

2.Verfahren am 21. Juli 2020 – Az. VI ZR 354/19

Die Revision betrifft ein Urteil des Oberlandesgerichtes Braunschweig. Braunschweig lehnt bisher generell einen Haftungsanspruch gegenüber VW ab. Wie schon im ersten Verfahren geht es wiederum um die Fragen, ob VW im Sinne von 826 BGB den Verbraucher vorsätzlich und sittenwidrig getäuscht und geschädigt hat, und ob dem Autobauer eine Nutzungsentschädigung zusteht.

Das Oberlandesgericht Braunschweig wies die Klage gegen VW mit Urteil vom 20. August 2019, (Az. 7 U 5/19) zurück. Das OLG sah den Betrugstatbestand nicht erfüllt. Daher bestünden keine Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB. Außerdem sei der Kaufpreis vollständig aufgezehrt, wenn der Verbraucher einen Vorteilsausgleich für die Nutzung des Fahrzeugs bezahlen müsste. Der Verbraucher habe schließlich das Fahrzeug zu seinem Vorteil nutzen können. Die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs legte das Gericht auf 250.000 km fest. Schließlich stehe auch einem Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB der Umstand entgegen, dass der Kläger durch die Fahrzeugnutzung keinen Schaden mehr habe. Dabei spielte es für das Gericht keine Rolle, ob die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch VW zulasten des Klägers überhaupt schlüssig dargelegt worden sei.

3.Verfahren am 21. Juli 2020 – Az. VI ZR 367/19

Die vorliegende Revision betrifft wieder ein Verfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig. Muss ein vom Diesel-Abgasskandal geschädigter Verbraucher vor Gericht schlüssig darlegen, welche Person ihn bei der Volkswagen AG sittenwidrig getäuscht hat?
Ist mit dem Software-Update der Schaden behoben?
Das Oberlandesgericht Braunschweig wies die Berufung des Klägers mit Urteil vom 13. August 2019 (Az. 7 U 352/18) zurück. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, § 826 BGB schieden aus, weil der Verbraucher für das Gericht nicht schlüssig dargelegt habe, welche konkrete Person bei der VW AG den Betrug verwirklicht bzw. den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe. Zudem vertrat das OLG die Meinung, dass dem Kläger kein Schaden entstanden sei, da er die abgasbeeinflussende Software schon vor der erstmaligen Geltendmachung seines Anspruchs durch das Software-Update habe beseitigen lassen.

4.Verfahren am 28. Juli 2020 – Az. VI ZR 397/19

Dass VW im Diesel-Abgasskandal gegenüber den klagenden Verbrauchern schadensersatzpflichtig ist, davon geht mittlerweile die Mehrheit der Oberlandesgerichte aus. Strittig hingegen ist die Frage, ob VW im Falle einer Verurteilung dem Kläger einen sogenannten deliktischen Zins ab Kaufdatum zu bezahlen hat.

Das Oberlandesgericht Oldenburg verurteilte am 2. Oktober 2019 (Az. 5 U 47/19) VW mit der Begründung zu Schadensersatz, die Klägerin ist vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden. Die Klägerin müsse sich im Wege des Vorteilsausgleichs die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Dabei sei von einer Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs von 200.000 km auszugehen. Ab Zahlung könne die Klägerin von VW gemäß § 849 BGB zudem sogenannte "Deliktszinsen" verlangen.

Über die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei führt mehr als 12.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten. In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung – Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führen in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei deshalb für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

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