In vielen Kellern ist es nicht nur dunkel und feucht, sondern es riecht zuweilen etwas muffig. Doch nicht immer liegt deshalb gleich ein Sachmangel vor, der Gewährleistungsrechte einräumt. In einem konkreten Fall handelte es sich um ein über hundert Jahre altes Gebäude, dessen Keller nach Regenfällen modrig-feucht roch. Der Käufer der Immobilie machte daraufhin Gewährleistungsansprüche geltend. Doch vor Gericht zog er den Kürzeren. Die Richter wiesen darauf hin, dass ihm nicht etwa eine Luxus-Immobilie angeboten worden sei, sondern dass er nach einem realistischen Exposé mit feuchten Kellerräumen hätte rechnen müssen. Zudem hatte auch ein Sachverständiger darauf hingewiesen, dass sich der Keller in einem für das Gebäudealter bautypischen Zustand – also ohne Kellerabdichtung – befindet. Nach Auskunft der ARAG Experten kommt es bei der Entscheidung, ob ein Sachmangel vorliegt, zudem darauf an, ob der Keller Wohnzwecken dient. Und das war hier nicht der Fall (Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 4/19).

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