Auch für Hunde kann laut ARAG Experten bei einer Scheidung ein Umgangsrecht greifen. Demnach muss nach einer Trennung der Besitzer nicht mehr zwingend eine Wahl getroffen werden, wem das Tier zugewiesen wird. Vielmehr steht jedem der Partner eine Teilhabe zu. Und auch wenn ein Tier als Sache gilt und von einer ‚Benutzungsregelung nach billigem Ermessen‘ die Rede ist, so geht es am Ende doch um die Verbindung zu einem Lebewesen, in diesem Fall ein Hund (Az.: 2 S 149/22).
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