Das Ziel der Bundesregierung, bis 2020 eine Million Elektroautos auf den Straßen zu haben, ist nach wie vor in weiter Ferne. Dabei spricht vieles für das Fahren mit Strom. Daher hat Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) die staatliche Prämie für den Kauf von Elektrofahrzeugen nicht, wie ursprünglich geplant, Ende Juni 2019 auslaufen lassen, sondern bis 2020 verlängert und sogar ausgeweitet. ARAG Experten erläutern den Stand der Dinge.

Kaufprämie für E-Autos
Der Neuerwerb eines Elektrofahrzeugs oder Brennstoffzellenautos wird derzeit noch mit einer Prämie von 4.000 Euro für reine Batterieelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge belohnt. Dies gilt laut ARAG Experten auch für das Leasing eines umweltfreundlichen Stromers. Voraussetzung ist lediglich, dass auch die Erstzulassung hinter dem Stichdatum 18. Mai 2016 liegt und der Netto-Listenpreis des Basismodells eine Höchstgrenze von 60.000 Euro nicht überschreitet.

Die Kaufprämie können Sie auch für Hybridfahrzeuge erhalten. Das gilt zumindest für Plugin-Hybride. Diese werden auch Steckdosenhybride genannt, also Kraftfahrzeuge mit Hybridantrieb, deren Akkus sowohl über den Verbrennungsmotor als auch am Stromnetz geladen werden können. Sie werden mit einer Prämie von 3.000 Euro gefördert. Der Bund und die Autohersteller teilen sich die Kaufprämien je zur Hälfte. Es stehen insgesamt 1,2 Milliarden Euro zur Verfügung. Es gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

Ist die Summe aufgebraucht, gibt es keine Prämie mehr. Auf Elektroautos bezogen wäre somit nach rund 300.000 Fahrzeugen Schluss. So viele Stromer sind auf unseren Straßen aber lange noch nicht unterwegs. Es wurden bisher knapp 120.000 Anträge auf Förderung gestellt, davon etwa 92.000 bewilligt. Da die Fördergelder also noch nicht ausgeschöpft sind, will das Verkehrsministerium die Förderung bis 2020 verlängern und den Förderanteil für günstige E-Modelle bis zu einem Netto-Listenpreis von 30.000 Euro auf 6.000 Euro verdoppeln.

E-Kennzeichen für weitere Privilegien
Um ein E-Kennzeichen führen zu dürfen, muss man nicht mal ein reines Elektroauto fahren. So gelten auch Brennstoffzellenautos, die ihre Antriebsenergie aus Wasserstoff ziehen, vor dem Gesetz als Elektroautos. Bestimmte Plug-in-Hybride können auch von den Sonderregelungen profitieren. Dazu müssen sie entweder eine rein elektrische Reichweite von mindestens 40 Kilometern oder einen CO2-Ausstoß von unter 50 Gramm pro Kilometer vorweisen können. Wer mit Zulassungspapieren, gültiger Hauptuntersuchung (HU), Personalausweis und dem bisherigen Nummernschild bei der Zulassungsstelle vorstellig wird, kann für insgesamt 38,50 Euro ein nagelneues E-Kennzeichen mit nach Hause nehmen und direkt an seinem Fahrzeug anbringen. Aber was bringt letztlich das E am Ende der Nummer? Laut Paragraf 3 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) können mit den Fahrzeugnummern für E-Autos unter anderem folgende Vorteile wahrgenommen werden:

– Wer ein E-Auto fährt, darf in manchen Städten und Kommunen Parkplätze und Parkbuchten kostenlos nutzen.
– Erlaubt ist mit E-Kennzeichen außerdem das Fahren auf der Busspur.

Es gibt aber eine große Einschränkung! Im EmoG selbst steht bereits, dass die oben genannten Privilegien lediglich möglich sind, aber nicht zwangsläufig gelten müssen. Das bedeutet, dass die Städte und Kommunen zunächst die notwendigen Strukturen schaffen müssen. Einige deutsche Städte sehen aber beispielsweise in der Benutzung der Busspuren die Gefahr, dass der öffentliche Nahverkehr darunter leidet. Man muss laut ARAG Experten daher sehr genau hinschauen und sich informieren, wo in Deutschland welche Vorteile genutzt werden können.

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