Ein öffentlicher Arbeitgeber kann sich bei der Nichteinladung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu einem Vorstellungsgespräch nicht darauf berufen, dass die Bewerbung aufgrund eines schnell überlaufenden Outlook-Postfachs und wegen ungenauer Absprachen nicht in den Geschäftsgang gelangt ist. ARAG Experten verweisen auf ein entsprechendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: BAG, 8 AZR 484/18). Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemittelung des BAG
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