In Karnevalshochburgen führen Karneval, Fastnacht oder Fasching auch am Arbeitsplatz zu Ausnahmesituationen, während in anderen Regionen normal gearbeitet wird. Ob und wie gefeiert wird, möglicherweise sogar mit einer eigenen Betriebsfeier, hängt in erster Linie vom einzelnen Unternehmen ab. Generell gilt: Rosenmontag und Faschingsdienstag sind von Gesetzes wegen keine Feiertage, allerdings kann etwas anderes per Tarifvertrag vereinbart sein oder durch betriebliche Übung gelten. Wer sich im Fasching austoben möchte, muss also eventuell Urlaub nehmen. Das Arbeitsgericht Köln hat entscheiden, dass Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung an Geburtstagen, zur Weiberfastnacht und am Rosenmontag haben (Az.: 2 Ca 6269/09). Genauso hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zum Karnevalsdienstag entschieden (Az.: 17 P 05.3061). Abschließend weisen die ARAG Experten darauf hin, dass das obligatorische Anstoßen um 11.11 Uhr – nicht nur am 11. November, sondern auch in der jecken Woche weit verbreitet – gar nicht so obligatorisch ist. Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich arbeitsfähig sein. Einen Rausch sollte man sich deshalb am Arbeitsplatz nicht antrinken. Ob Alkohol generell verboten ist, hängt von den individuellen Vereinbarungen in Unternehmen ab. Besser ist es auf jeden Fall, vorher mit dem Vorgesetzten oder Chef zu sprechen, wenn im Betrieb angestoßen werden soll.

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