Kinder im Alter von einem bis drei Jahren haben keinen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte, die auch zu bestimmten Randzeiten geöffnet ist. Der Träger der Tagesstätte ist auch nicht verpflichtet, die Kapazität einer bestimmten Tageseinrichtung mit erweiterten Betreuungszeiten zu erhöhen. Dies hat laut ARAG Experten das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) in einem Eilverfahren entschieden (Az.: 12 B 1324/19).

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