Müssen Arbeitnehmer in Kurzarbeit, kann sich ihr Urlaubsanspruch verringern. Seit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ist dies möglich (EuGH, Az.: C-229/11, C-230/11). Dabei wird der Urlaub im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung verringert. Geht der Arbeitnehmer auf Kurzarbeit null, kann dies den kompletten Verfall des Urlaubsanspruchs bedeuten, solange die Kurzarbeit andauert. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass Arbeitnehmer grundsätzlich zunächst ihren Urlaub einsetzen müssen, bevor die Agentur für Arbeit Unternehmen gestattet, Kurzarbeit zu beantragen.
Sie wollen mehr erfahren? Lesen sie die aktuelle Entscheidung des EuGH .
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