Einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld haben Arbeitnehmer nicht. Ein Urlaubsgeldanspruch kann sich aber aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem individuellen Arbeitsvertrag ergeben. Ist das Urlaubsgeld also dergestalt zugesichert, muss der Arbeitgeber es zahlen – auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Das gleiche gilt sogar, wenn das Urlaubsgeld drei Jahre in Folge vorbehaltlos gezahlt wurde, ohne dass etwas davon im Arbeitsvertrag steht. Dann können sich Arbeitnehmer auf die sogenannte „betriebliche Übung“ berufen und das Urlaubsgeld verlangen. Das kann Unternehmen in Corona-Zeiten schwer zu schaffen machen. Viele vertragliche Regelungen zum Urlaubsgeld enthalten daher einen Widerrufsvorbehalt. Damit lässt sich ein Anspruch auf die Zusatzleistungen unter bestimmten Bedingungen aussetzen bzw. ausschließen. Die Bedingungen für den Widerruf müssen laut ARAG Experten aber im Vertrag konkret genannt werden. Ein lapidarer Hinweis auf wirtschaftliche Gründe reicht hierfür nicht aus.

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