Kleinstunternehmen, die im Lockdown II weiterhin ausgebildet haben, können, wenn sie aufgrund von Corona-Anordnung die Geschäftstätigkeit ganz oder in großen Teilen einstellen mussten, einen Sonderzuschuss in Höhe von 1.000 Euro pro Auszubildenden beantragen. Darauf weist die Handwerkskammer hin. Dabei müssen mehrere Voraussetzungen in der Zeit von November 2020 bis Juli 2021 erfüllt sein. Zum einen darf der Betrieb höchstens vier Beschäftigte haben und musste die Geschäftstätigkeit aufgrund Corona-bedingter, behördlicher Anordnung einstellen oder den Betrieb stark einschränken. Weiter muss die Ausbildung dennoch an mindestens 30 Arbeitstagen fortgesetzt worden sein.  Dabei kann der Lockdown-II-Sonderzuschuss für Kleinstunternehmen nicht mit dem Zuschuss zur Vermeidung von Kurzarbeit kombiniert werden.

Handwerksbetriebe können sich bei Laura Sauer unter der Tel. 0621 18002-135 telefonisch oder per Mail sauer.l@hwk-mannheim.de vor der Antragstellung informieren. Die Antragstellung erfolgt bei der Bundesagentur für Arbeit. Die Antragstellung ist noch bis zum 31. Juli 2021 möglich und kann auch rückwirkend seit November 2020 erfolgen. Die dem Antrag beizufügende Bescheinigung wird von der Handwerkskammer ausgestellt.

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