Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat am 30.11.2021 in einem Grundsatzurteil bestätigt, dass Arbeitgeber berechtigt sind, den Erholungsurlaub von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für den Zeitraum einer vereinbarten Kurzarbeit „Null“ anteilig zu kürzen (Az.: 9 AZR 225/21).

Damit bestätigt das Gericht eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf aus März 2021 und sorgt für Rechtssicherheit in einer (insbesondere) während der andauernden Covid-19-Pandemie höchst umstrittenen und äußerst praxisrelevanten Frage.In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall wurde im Betrieb der Beklagten als Folge der Covid-19-Pandemie für mehrere Monate Kurzarbeit „Null“ eingeführt. Die Beklagte hatte sodann den Urlaubsanspruch der als Verkäuferin angestellten Klägerin für die Monate, in denen diese sich in Kurzarbeit befand, um je 1/12 (monatlich 2,33 Werktage) gekürzt. Die Klägerin war der Ansicht, dass die Einführung der Kurzarbeit nicht auch zur Kürzung des Urlaubsanspruchs berechtigt und machte einen ungekürzten Urlaubsanspruch gerichtlich geltend.

Das Arbeitsgericht Essen wies die entsprechende Klage mit Urteil vom 06.10.2020 ab. Im Berufungsverfahren vor dem LAG Düsseldorf wurde das erstinstanzliche Urteil sodann mit Entscheidung vom 12.03.2021 bestätigt.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Ansicht der Vorinstanzen nunmehr in einem Grundsatzurteil bestätigt. Das Gericht wies in seiner Entscheidung vom 30.11.2021 unter anderem darauf hin, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur für Zeiten, in denen auch tatsächlich eine Arbeitspflicht bestand, Urlaub beanspruchen können. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind – so das BAG – jedoch weder nach nationalem noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Wenn die Arbeitspflicht aufgrund von Kurzarbeit „Null“ für einen bestimmten Zeitraum suspendiert wird, könne daher auch der Urlaubsanspruch anteilig gekürzt werden.Folgen für die Praxis:Die Entscheidung des BAG dürfte im Hinblick auf die derzeitige pandemische Lage sowie einen etwaigen erneuten „Lockdown“ bzw. die (wiederholte) Einführung von Kurzarbeit Auswirkungen auf eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen haben. Arbeitgeber sind zur Vermeidung von Missverständnissen gut beraten, eine beabsichtigte Urlaubskürzung bereits im Rahmen der Vereinbarung von Kurzarbeit zu thematisieren und eine entsprechende Entscheidung sodann auch im Betrieb transparent zu kommunizieren.

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