Wer seine Mitarbeiter per E-Mail-Analyse oder Videoaufzeichnung überwacht, darf das nach Auskunft der ARAG Experten zwar tun, muss die Überwachung aber transparent und nachvollziehbar machen und Datenschutz sowie Löschfristen beachten. Zudem müssen Arbeitgeber Auskunft über die gespeicherten Daten geben, wenn Mitarbeiter oder Kunden danach fragen. Allerdings dürfen beispielsweise Aufnahmen von offenen Videoüberwachungen gespeichert und erst später ausgewertet werden, wenn es dafür einen Anlass gibt. Wird dabei eine Straftat entdeckt, darf diese angezeigt werden, auch wenn die Löschfrist nicht eingehalten wurde. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen konkreten Fall, in dem die Videoauswertung eines Kioskbesitzers erst einige Monate nach der Tat zeigte, dass eine Mitarbeiterin sich aus der Kasse bedient hatte. Die spät entdeckte Diebin wurde fristlos gefeuert. Doch sie wehrte sich dagegen und bekam vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in erster Instanz Recht. Das Videomaterial war zu alt und hätte unverzüglich gelöscht werden müssen. Das anschließend angerufene Bundesarbeitsgericht (BAG) sah den Fall jedoch anders und erkannte das Beweismaterial an. Es verwies den Fall erneut ans LAG. Dort wird nun entschieden, ob die Videoüberwachung überhaupt erlaubt war. Diese Frage war noch nicht bewertet worden. Die ARAG Experten fassen abschließend zusammen: War die Aufnahme erlaubt, bleibt die Kündigung bestehen (BAG, Az.: 2 AZR 133/18).

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