Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers erlischt regelmäßig nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über seinen Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat. Dies gelte nicht nur für das laufende Kalenderjahr, sondern auch für den Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren, so entschied nach Auskunft der ARAG das Landesarbeitsgericht Köln in seinem Urteil vom 09.04.2019 (Az.: 4 Sa 242/18).
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