Ein Vermieter kann laut Bundesgerichtshof ein Wohnraummietverhältnis nicht kündigen, weil er ein Nebengebäude mit dem Badezimmer wegen Baufälligkeit abreißen muss. Dies gelte laut ARAG nach dem Urteil des BGH insbesondere dann, wenn keine Pläne für eine zukünftige Nutzung des Anwesens vorliegen. Eine Kündigung, die eine wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks in Zukunft ermöglichen soll, sei nur dann zulässig, wenn das Grundstück anschließend tatsächlich verwertet werden soll (Az.: VIII ZR 70/19).
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