Hat das Kreditinstitut an der Gebührenschraube gedreht? Ist das Girokonto schon wieder zwei Euro teurer? Kostet die Einzahlung von Bargeld plötzlich 2,90 Euro pro Vorgang? Oder ist die Nutzung des Kontoauszugsdruckers nicht mehr kostenfrei? All diese Fragen beschäftigt die Menschen in Sachsen vor allem nach dem BGH-Urteil vom April 2021, das bestätigt hat, dass Erhöhungen mitunter unzulässig sind. Daher wiederholt die Verbraucherzentrale Sachsen das Online-Angebot zum Thema.

Wenn Banken oder Sparkassen an der Preisschraube drehen, sind Verbraucher*innen zurecht verärgert. Auch in Sachsen steigen die Preise für Girokonten bei einigen Banken und Sparkassen: Vom Vogtland bis ins Erzgebirge und auch in Großstädten sind die Preise für Konten oder Einzelleistungen in den vergangenen Monaten und Jahren gestiegen. Allerdings waren diese Erhöhungen mitunter unzulässig – wie das aktuelle BGH-Urteil vom 27. April 2021 (BGH AZ.: XI ZR 26/20) bestätigt. Demnach müssen Kreditinstitute nun ihre langjährige Praxis bei der Umstellung der Kontomodelle und Preisstrukturen ändern und Kund*innen Geld zurückzahlen. „Preiserhöhungen oder neu eingeführte Entgelte können mit diesem Urteil zurückgefordert werden, sofern sie noch nicht verjährt sind und Betroffene der Erhöhung nicht aktiv zugestimmt haben“, erklärt Andrea Heyer, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen und schätzt, dass für den Einzelnen schon dreistellige Beträge sein können.

Worauf bei der Rückforderung zu achten ist und wie man sich bei aktuell angekündigten Preiserhöhungen verhalten kann, vermitteln die Expert*innen der Verbraucherzentrale Sachsen in einem Online-Vortrag.

Webseminar:

„UNZULÄSSIGE PREISERHÖHUNG BEIM GIROKONTO

So fordern Sie Bankgebühren zurück!“

  1. August 2021 | 18:00 bis 19:30

Anmeldung unter:

www.verbraucherzentrale-sachsen.de/veranstaltungen

Hintergrund:

Die Kreditinstitute haben in der Vergangenheit ihre Kund*innen spätestens zwei Monate vor Wirksamwerden über ihre Absichten informiert. Sie haben dabei auf ein kostenfreies und fristloses Kündigungsrecht der Verbraucher*innen hingewiesen. Die Zustimmung der Kund*innen zu den Änderungen sollte nach zwei Monaten als erteilt gelten, wenn die Verbraucher*innen nicht vorher selbst aktiv abgelehnt oder gekündigt haben. Nur in sehr begrenzten Ausnahmen und unter konkreter Angabe wofür, darf Schweigen als Zustimmung gewertet werden – aber nicht bei den regelmäßig weit reichenden Preis- und Leistungsänderungen bei Zahlungskonten. So hat es der BGH entschieden. Allein nach dem bisherigen Vorgehen können die Geldinstitute künftige Preiserhöhungen nun nicht mehr durchsetzen.

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