Fallen nach dem Auszug aus einer Mietwohnung Schönheitsreparaturen oder Auszugsrenovierungen an, übernimmt in der Regel der Sozialhilfeträger die Kosten für Mieter, die Sozialhilfe erhalten. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass dies nicht für Schäden gilt, die durch einen unsachgemäßen Umgang mit der Mietsache entstanden sind. In einem konkreten Fall hatte ein Mieter mit einem Besenstiel 14 Löcher in die Zimmerdecke gestoßen. Mit diesem unsanften Klopfen wollte er seinen oft zu lauten Obermieter zur Ruhe bringen. Die Reparatur der durchlöcherten Decke kostete bei Auszug des Sozialhilfeempfängers knapp 1.500 Euro. Das Geld wollte sich der Vermieter vom Sozialhilfeträger zurückholen, der auch die Miete des Mannes übernommen hatte. Doch der Träger weigerte sich. Und auch die Richter waren der Ansicht, dass der Sozialhilfeempfänger keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Reparatur der Zimmerdecke hat (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az.: L 7 SO 1522/22).

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