Wenn in Mietverträgen oder der Hausordnung festgelegt ist, dass Mieter beispielsweise verpflichtet sind, das Treppenhaus zu reinigen, darf der Vermieter nicht zusätzlich eine Reinigungsfirma beauftragen und diese Kosten dann als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Selbst dann nicht, wenn der Mietvertrag auch vorsieht, dass Kosten für Hausreinigung grundsätzlich umlagefähig sind. In einem konkreten Fall war der Vermieter mit dem Hausputz seines Mieters nicht einverstanden und beauftragte ein professionelles Reinigungsunternehmen. Die Kosten bekamen die Mieter in der Betriebskostenabrechnung präsentiert und wehrten sich erfolgreich dagegen. Nach Auskunft der ARAG Experten hätte der Vermieter die Kosten einer anderweitigen Reinigung allerdings als Schadensersatz einfordern können, wenn der Mieter tatsächlich seine Reinigungspflichten verletzt hat (Amtsgericht Leipzig, Az.: 168 C 5604/17).

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