Immer mehr Arbeitnehmer in Deutschland erledigen ihren Job von zu Hause aus. 2018 lag die Zahl der Heimarbeiter bei 38 Prozent (Institut zur Zukunft der Arbeit – IZA). Doch ist die Arbeit in einer Mietwohnung überhaupt gestattet? Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es grundsätzlich nicht gestattet ist, eine Wohnung gewerblich zu nutzen. Es gibt also durchaus Fälle, in denen der Vermieter sein Einverständnis geben muss und eventuell sogar einen Zuschlag auf die Miete erheben darf. Während der Lehrer, der abends noch Klausuren korrigiert, seinen Vermieter hierfür nicht um Erlaubnis fragen muss, sieht es bei einem freiberuflichen Versicherungsvertreter, der zu Hause Kunden empfängt und sogar seine heimische Adresse auf seinen Geschäftspapieren verwendet, anders aus. Durch den Kundenverkehr werden nicht nur Treppenhaus und Wohnung stärker abgenutzt, sondern unter Umständen auch die Nachbarn gestört. Das geht nicht ohne eine Vereinbarung mit dem Vermieter, der die geschäftlichen Aktivitäten nicht dulden muss (Bundesgerichtshof (BGH), Az.: VIII ZR 165/08). Die heimische Tätigkeit ablehnen darf der Vermieter auch, wenn sie mit Lärm verbunden ist, wie etwa beim hauptberuflichen Musiklehrer (BGH, Az.: VIII ZR 213/12). Allerdings gilt nach Auskunft der ARAG Experten auch anders herum: Hat die Tätigkeit keine Außenwirkung, selbst wenn sie hauptberuflich erfolgt, muss der Vermieter sie „nach Recht und Glauben“ erlauben. So darf beispielsweise ein Journalist auch in seiner Mietwohnung schreiben, muss auf Wunsch des Vermieters allerdings beweisen, dass er weder die Wohnung mehr als gewöhnlich abnutzt, noch seine Nachbarn stört. Wer sicher gehen will, bittet seinen Vermieter mit einem formlosen Schreiben um Erlaubnis.

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