Aus einem Risikogebiet direkt an den Arbeitsplatz?  
Viele Arbeitnehmer hat es kalt erwischt: Im guten Glauben an wohlverdiente Ferien sind sie nach Spanien geflogen. Doch noch während des Urlaubs wurde für ganz Spanien – mit Ausnahme der Kanarischen Inseln –eine Reisewarnung vom Robert Koch-Institut ausgegeben. Damit verbunden eine zweiwöchige Quarantäne nach Einreise in Deutschland oder aber ein Coronatest, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Für die meisten Arbeitnehmer bedeutet die Reisewarnung einen verspäteten Start in den Arbeitsalltag. Denn bis das Covid-19-Testergebnis vorliegt, müssen Reiserückkehrer in häuslicher Isolation bleiben. Wer aber bezahlt das Gehalt für die Wartezeit zu Hause? Nach Auskunft der ARAG Experten muss der Chef das Gehalt in normaler Höhe weiterzahlen. Er hat aber einen Ersatzanspruch gegenüber dem Staat, da es sich bei den Quarantänemaßnahmen um eine behördliche Anordnung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes handelt.

Anders ist die Lage, wenn der Chef, um sicher zu gehen, vom Reiserückkehrer einen zweiten Coronatest verlangt. In diesem Fall muss er das Gehalt während der Wartezeit auf das Testergebnis ohne Ersatzansprüche weiterzahlen. Auch, wenn der Arbeitgeber einen Angestellten nach dessen Rückkehr aus einem Risikogebiet trotz negativem Coronatest zur Sicherheit für zwei Wochen nach Hause schickt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung. Denn dabei handelt es sich nicht um eine Quarantäne – diese kann nur eine Gesundheitsbehörde aussprechen –, sondern um eine bezahlte Freistellung, bei der der Arbeitgeber keinen Ersatzanspruch gegenüber dem Staat hat.

Dienstreise in ein Risikogebiet
Nach Auskunft von ARAG Experten dürfen Arbeitnehmer eine angeordnete Dienstreise in ein vom Robert Koch-Institut erklärtes Risikogebiet verweigern, selbst wenn Dienstreisen laut Arbeitsvertrag zu ihrem Tätigkeitsfeld gehören. Der Arbeitnehmer hat gegenüber seinen Angestellten eine Fürsorgepflicht und dazu gehört in Coronazeiten unter anderem, sie nicht in Regionen zu schicken, in denen es eine erhöhte Ansteckungsgefahr gibt.

"Google und das Recht auf Vergessenwerden" 
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Verfahren gegen Google zum "Recht auf Vergessenwerden" entschieden. Er führt nun eine gleichberechtigte Abwägung der widerstreitenden Grundrechte ein. Daraus folge nach Auskunft der ARAG Experten aber auch, dass der Verantwortliche einer Suchmaschine nicht erst dann tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt (BGH, Az.: VI ZR 405/18 und VI ZR 476/18).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen sie die aktuelle Pressemitteilung des BGH .

Keine Zuschauer unter zehn beim Paintball 
Die Möglichkeit für Kinder unter zehn Jahren, beim Paintball-Spiel zuzuschauen, verstößt laut ARAG Experten gegen Vorschriften des Jugendschutzrechts. Schon das Zusehen gefährde das geistige und seelische Wohl von Kindern dieser Altersgruppe (Verwaltungsgericht Münster, Az.: 6 L 506/20).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des VG Münster .

Verletzung beim Nordic Walking
Gerät beim gemeinsamen Nordic Walking der Stock des einen zwischen die Beine des anderen Walkers und wird dieser dadurch verletzt, so haftet der Stockführende, ohne sich auf einen Haftungsausschluss berufen zu können. Dies geht nach Auskunft von ARAG Experten aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig hervor. Denn anders als beim Fußball oder Tennis-Doppel müsse beim Nordic Walking nicht mit Verletzungen gerechnet werden (Az.: 6 U 46/18).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen sie die aktuelle Pressemitteilung des OLG Schleswig-Holstein .

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