Nun steht fest: Arbeitnehmer, die während ihres bezahlten Urlaubs in Quarantäne mussten, haben keinen Anspruch auf einen Ausgleich der Urlaubstage. Die ARAG Experten verweisen auf ein entsprechendes Urteil des Europäischen Gerichtshofes, in dem ein Arbeitnehmer in der Corona-Pandemie in Quarantäne musste, weil er Kontakt zu einer Corona-infizierten Person hatte. Sein Pech: Er musste einen Tag vor Urlaubsantritt in Quarantäne. Daher wollte er die Urlaubstage gutgeschrieben haben, doch der Arbeitgeber lehnte ab. Zu Recht, wie nun auch die obersten europäischen Richter entschieden. Ihre Begründung: Der Zweck des Urlaubs, nämlich die Erholung, sei auch während einer Quarantäne möglich. Deshalb ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die behördlich angeordnete Quarantänezeit auf den Urlaub anzurechnen (Az.: C-206/22).

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