Private Krankenversicherungen müssen Patienten auch die Kosten für notwendige Wartungen medizinischer Hilfsmittel wie etwa Prothesen oder Hörgeräte erstatten. Die je nach Tarif gegebene Leistungszusage beschränkt sich nicht auf die reine Anschaffung. Geklagt hatte ein Mann, der seit 2013 auf eine Beinprothese mit einem mehr als 40.000 Euro teuren computergesteuerten Kniegelenk angewiesen ist. Die dreijährige Herstellergarantie war davon abhängig, dass nach 24 Monaten eine Service-Inspektion erfolgte. Daraus entstanden Kosten von knapp 1.700 Euro. Die Versicherung wollte nicht zahlen – die Wartung der Prothese sei keine medizinisch notwendige Heilbehandlung. Das ließ der BGH nicht durchgehen. Der Tarif des Mannes beinhalte "Kosten für technische Mittel, die körperliche Behinderungen unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen". Das umfasse nach dem Verständnis eines Durchschnittspatienten alle Kosten, "die er aufwenden muss, um das Hilfsmittel in einem technisch sicheren und gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten". Damit müsse die Versicherung die Wartung bezahlen, sofern sie "technisch geboten" war. Ob das hier der Fall war, muss jetzt noch das Landgericht Stuttgart klären. Medizinische Hilfsmittel sind etwa auch Seh- und Sprechhilfen, Kunstaugen, maßgefertigte orthopädische Schuhe oder Einlagen, ergänzen ARAG Experten (Az.: IV ZR 14/17).
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