Kinderbetreuung, Haushaltsmanagement und in den meisten Fällen eine berufliche Beschäftigung – Eltern haben kaum Freizeit. Durch Kurzarbeit oder Home-Office und viele Monate Home-Schooling haben die Belastungen bei vielen Eltern während der Corona-Pandemie noch deutlich zugenommen. Ist der Alltag aufgrund seelischer oder körperlicher Belastung nicht mehr gut zu meistern, kann eine Kur Abhilfe schaffen. Die ARAG Experten geben Auskunft, welche Kurformen denkbar sind und welche Corona-bedingten Einschränkungen möglich sein könnten.

Mütter- oder Mutter-Kind-Kur
Der Bedarf an Mütter- oder Mutter-Kind-Kuren ist gerade besonders hoch. Jedes Jahr machen rund 100.000 Mütter und auch Väter eine Pause vom Alltag – verordnet vom Arzt. Der Anteil der erholungsbedürftigen Väter steigt allerdings stetig.

Die angebotenen Maßnahmen richten sich jedoch meist noch gezielt auf mütter- bzw. frauenspezifische Problemstellungen. So können unter anderem Frauen, deren Alltag sie überfordert, weil sie beispielsweise neben Kind und Beruf noch einen Angehörigen pflegen, eine reine Mütterkur beantragen. Die Betreuung der zurückgelassenen Familie wird dann gegebenenfalls von der Krankenkasse durch Bereitstellung einer Familienpflegerin unterstützt. Einschlägige Beratungsstellen geben konkrete Auskünfte und unterstützen bei der Antragstellung.

Wichtig: Eine Kur ist kein Urlaub, sie hat zum Ziel, die Mütter- (und auch Kinder-)gesundheit nachhaltig zu stärken und maßgebliche Hilfe zur Alltagsbewältigung zu leisten. Die Kuren dauern in der Regel drei Wochen und werden nach Auskunft der ARAG Experten nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

Auch Väter dürfen kuren
Immer mehr Kliniken bieten auch Vater-Kind-Kuren und inzwischen auch reine Kuren für Väter ohne ihren Nachwuchs an. Auch Väter haben ein Anrecht auf eine Kur, zumindest wenn sie hauptsächlich für die Kindererziehung zuständig sind. Ebenso wie bei Müttern ist auch bei ihnen der Arbeitgeber laut Entgeltfortzahlungsgesetz (Paragraf 9) dazu verpflichtet, sie unabhängig vom Jahresurlaub unter Fortzahlung des Entgelts für eine ärztlich verordnete Kur freizustellen.

Mit Kind auf Kur
Generell dürfen Kinder, sofern sie auch behandelt werden, bis zum vollendeten 14. Lebensjahr mitgenommen werden. Erhält das Kind keine Anwendungen, kann es den Erwachsenen nur bis zum 12. Lebensjahr begleiten. In manchen Kurkliniken wird Schulunterricht für Kinder angeboten, die ihre Eltern auf Kur begleiten.

Voraussetzungen, Kosten, Formalitäten
Grundsätzlich hat jeder gesetzlich Versicherte alle vier Jahre das Recht auf eine Kur. Der erste Schritt führt zum Hausarzt, der eine Kurbedürftigkeit feststellen muss. Beantragt werden kann eine Kur dann anschließend bei der Krankenkasse. Sollte diese ablehnen, raten die ARAG Experten zu einem Widerspruch, für den Betroffene einen Monat Zeit haben. Nach der Bewilligung haben Patienten vier Monate Zeit, die Kur anzutreten. Danach verfällt der Anspruch. Wer jahreszeitlich flexibel ist, hat die größten Chancen, an einen Kurort seiner Wahl zu kommen. Pro Kalendertag müssen Patienten zehn Euro Eigenanteil zahlen, begleitende Kinder sind hingegen kostenbefreit. Auch die Anreise zum Kurort wird von der Krankenkasse bezuschusst. Hier liegt der Eigenanteil bei zehn Prozent der Anreisekosten, mindestens bei fünf und maximal bei zehn Euro.

Eine erste Anlaufstelle auf der Suche nach einer geeigneten Kur kann – auch für Väter – das Müttergenesungswerk (MGW) sein. Unter dessen Dach arbeiten fünf gemeinnützige Organisationen zusammen und über 70 Kliniken bieten in diesem Verbund stationäre medizinische Kuren an. 1950 von Elly Heuss-Knapp, der Ehefrau des ersten Bundespräsidenten Theodor Heuss, gegründet, steht das MGW bis heute unter der Schirmherrschaft der Frau des jeweiligen Bundespräsidenten.

Kur und Corona
Unter Einhaltung der üblichen Maßnahmen zum Schutz vor einer Ansteckung dürfen seit Mai auch wieder Kuren während der Corona-Pandemie angetreten werden. Allerdings können Kliniken Risikogruppen von der Kur ausschließen. So müssen beispielsweise Patienten mit Atemwegserkrankungen oder Mütter und Väter mit Bluthochdruck damit rechnen, abgewiesen zu werden. Auch bei der Aufnahme jüngerer Kinder kann es zu Einschränkungen kommen. Die ARAG Experten weisen zudem darauf hin, dass in vielen Kliniken ein Corona-bedingtes Besuchsverbot herrschen kann. Das gilt unter Umständen auch für unbegleitete kurende Kinder und Jugendliche.

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